AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere Auftragsbestätigung in Textform. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.3 Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

2.4 Muster, Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche MwSt. nicht ein.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung

5.1 Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigaben und etwa vereinbarter Anzahlungen.

5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht voraussehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.3 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für nachgewiesene Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.

6. Gefahrübergang / Versendung

6.1 Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist.

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.3 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

7. Mängelrüge

7.1 Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

8. Mängelansprüche

8.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die Regelungen unter Nr. 9.

8.2 Für die Ringgeflechtsprodukte kann durch die Weiterverarbeitung und Anwendung außerhalb der angestammten Einsatzgebiete im Sinne der DIN EN 1082 und DIN EN ISO 13998 keine Garantie bzw. Haftung für die Schutzwirkung vom Hersteller gegeben werden. Der Anwender oder Weiterverarbeiter ist für den sachgerechten Einsatz sowie die Überprüfung der Einsatzmöglichkeiten und die Sicherstellung der Schutzwirkung der Ringgeflechtsprodukte verantwortlich. Der Weiterverarbeiter ist aufgefordert, entsprechende Warnhinweise über den Einsatzbereich und die Schutzwirkung etc. seinem Produkt beizufügen.

8.3 Mängelansprüche des Kunden, auch Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel beruhen, verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber

  • bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
  • beim Rückgriff des Unternehmers, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns;
  • bei Übernahme einer Garantie durch uns;
  • bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns;
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Für den Kunden ist der Rückgriff des Verkäufers nach § 445 a BGB uns gegenüber möglich, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Ist auch der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Vertrag mit einem Unternehmer, haften wir dem Kunden wegen Rückgriffs des Verkäufers nur, wenn uns ein Verschulden trifft.

9. Haftungsbeschränkung / Schadensersatz

9.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

9.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

10.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes auch ohne Fristsetzung nach § 321 BGB herauszuverlangen.

10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

10.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.

Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

10.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

10.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neue Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Betrages an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.

10.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und zum Erhalt der Sicherheit erforderlich
sind.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich Mühlacker.

11.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Bei Geschäften mit Kunden, die ihren Sitz im Ausland haben, findet das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung.

Stand: Mai 2018